Hintergrund: Die Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer gilt grundsätzlich nur für Unternehmer, nicht aber für Privatpersonen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. In der Praxis stellt sich immer die Frage, ob eBay-Händler, die über diese Online-Plattform Waren oder Sammlungen verkaufen, Unternehmer und damit zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sind.
Streitfall: Der Steuerpflichtige war zum einen als Finanzierungsberater unternehmerisch tätig, behandelte diese Umsätze aber als umsatzsteuerfrei. Zudem verkaufte er in den Jahren 2004 bis 2007 Modellbauteile über eBay: Er tätigte pro Jahr bis zu 200 Umsätze und erzielte hieraus Erlöse von jährlich 5.000 € bis 23.000 €. Das Finanzamt sah den Steuerpflichtigen auch hinsichtlich seiner Händlertätigkeit bei eBay als Unternehmer an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.
Entscheidung: Auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG) bejahte die Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen und wies die Klage ab:
Die Händlertätigkeit bei eBay war für sich gesehen – wie die Tätigkeit als Finanzdienstleister – eine unternehmerische Tätigkeit, so dass die Erlöse der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Der Steuerpflichtige beteiligte sich wie ein Händler am Markt, als er seine Modellbauteile bei eBay anbot:
Hinweise: Die Höhe der eBay-Umsätze ermittelte das FG anhand der von eBay gespeicherten und an das Finanzamt übermittelten Daten. Diese enthielten die vom Steuerpflichtigen unter seinem "Account" getätigten Umsätze, das Veräußerungsdatum, die Artikelnummer und den Verkaufspreis. Die Finanzverwaltung überprüft eBay-Händler. Vor dem Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zur Frage anhängig, ob es sich um eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuerrechts handelt, wenn eine Privatperson innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe bei "eBay” tätigt, so dass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen.
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Volkmar Stier
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