Hintergrund: Nutzen Ehegatten ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das beide Ehegatten angemietet oder angeschafft haben, ist zu prüfen, wer die Kosten für das Arbeitszimmer – und ggf. in welchem Umfang – abziehen kann.
Streitfall: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall entschieden, in dem die Ehegatten zunächst ein Arbeitszimmer in der gemeinsam angemieteten Wohnung und anschließend – nach einem Umzug – in ihrem gemeinsamen Einfamilienhaus nutzten. Sie nutzten das Arbeitszimmer gemeinsam für ihre Tätigkeit in einer Personengesellschaft, die aus ihnen beiden bestand.
Entscheidung: Nach dem BFH richtet sich bei einer gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers die Zuordnung und Abziehbarkeit der Kosten wie folgt:
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ehegatte tatsächlich mehr Kosten getragen hat als der andere. Die Rechtsprechung unterstellt in derartigen Fällen, dass der Ehegatte den von ihm getragenen Mehranteil seinem Ehepartner zugewendet hat. Auf diese Weise wird zugunsten der Ehegatten ein sog. Drittaufwand vermieden (Ehemann trägt die Kosten der Ehefrau oder umgekehrt), der steuerlich nicht abziehbar wäre.
Hinweis: Der BFH lehnt in seinem Urteil eine zeitanteilige Zuordnung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers ab. Es kommt damit gerade nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der einzelne Ehegatte das Arbeitszimmer genutzt hat. Anders könnte dies aber sein, wenn die Ehepartner das Arbeitszimmer nicht gemeinsam nutzen. Der BFH hat offen gelassen, ob er dann eine Aufteilung nach zeitlichen Nutzungsanteilen oder – wie im Streitfall – nach Miteigentumsanteilen vornehmen wird.
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Volkmar Stier
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