Hintergrund: Viele Berufssportler erzielen Einkünfte aus Werbeverträgen. Hierbei kann es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln.
Streitfall: Ein Fußballspieler eines deutschen Bundesligavereins wurde in die Nationalmannschaft des DFB berufen. Mit dem DFB vereinbarte er – ebenso wie die anderen Nationalspieler – mit dem DFB bei werblichen Aktivitäten im beiderseitigen Interesse einvernehmlich zusammenzuarbeiten. In der Folgezeit warb die Nationalmannschaft für verschiedene Produkte. Nach der WM 2002 erhielt der Fußballer vom DFB einen – vorher nicht festgelegten – Anteil an den Werbeeinnahmen.
Das Finanzamt behandelte diese Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Fußballer war der Meinung, dass die Werbeeinnahmen zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) bejahte die Gewerbesteuerpflicht und wies die Klage des Fußballspielers zurück. Dieser war mit seiner Werbetätigkeit gewerblich tätig. Im Einzelnen begründeten dies die Finanzrichter wie folgt:
Folge: Der DFB ist insoweit Geschäftspartner und nicht Arbeitgeber des Spielers und muss daher keine Lohnsteuer auf die Werbezahlungen einbehalten. Die Prämien, die der DFB für die Teilnahme an den Spielen der Nationalmannschaft zahlt, sind hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Einkommensteuerlich stellt sich im Übrigen die Frage, ob die Nationalmannschaft als Werbeträger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit jeder Nationalspieler Gesellschafter und Mitunternehmer ist.
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Volkmar Stier
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