Hintergrund: Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent ihrer Aufwendungen, höchstens 1.200 € p.a. (bis 2008: 600 €).
Streitfall: Ein Ehepaar bewohnte seit 1980 Einfamilienhäuser in Köln und Hamm; in Hamm befand sich ihr Hauptwohnsitz. Im Jahr 2006 ließen sie in beiden Häusern Renovierungsarbeiten durch Handwerksbetriebe durchführen. Sie machten für beide Häuser eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte den Eheleuten aber insgesamt nur einmal den im Jahr 2006 gültigen Höchstbetrag von 600 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für einen Haushalt und auch bei Ehepaaren nur einmal gewährt. Eheleute erhalten damit eine Steuerermäßigung nur in Höhe von 600 € (seit 2009: 1.200 €).
Die Begründung im Einzelnen lautet:
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Volkmar Stier
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