Hintergrund: Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 € im Jahr nicht übersteigen (sog. Jahresgrenzbetrag); bis einschließlich 2008 betrug der Jahresgrenzbetrag 7.680 €. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes wird dessen ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt.
Streitfall: Der Vater beantragte 2004 Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der studierte. Seine Einkünfte betrugen 7.763 € und lagen damit geringfügig über dem im Jahr 2004 geltenden Jahresgrenzbetrag von 7.680 €. Allerdings hatte der Sohn im Oktober 2004 einen Drucker zum Preis von 159 € gekauft, den die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt hatte. Der Vater machte geltend, dass sein Sohn den Drucker zu 80 Prozent zu Ausbildungszwecken nutzen würde. Die Einkünfte seien daher um weitere 127,20 € (159 € x 80 Prozent) zu mindern, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten werde.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Die Begründung des BFH:
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes ist ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kosten für einen PC oder Drucker, soweit diese für die Ausbildung genutzt werden. Der Umfang, in dem sie für das Studium eingesetzt werden, ist grundsätzlich zu schätzen. Im Streitfall gingen Vater und Familienkasse von einer 80 Prozentigen Nutzung für das Studium aus. Der sich danach ergebende Ausbildungsaufwand von 127,20 € kann aber nur anteilig im Jahr 2004 berücksichtigt werden, nämlich nur in Höhe von 11 €.
Folge: Der Abzug von 11 € reichte nicht aus, um die Überschreitung des Jahresgrenzbetrags von damals 7.680 € zu verhindern. Der Jahresgrenzbetrag hat eine Fallbeil-Wirkung, die verfassungsgemäß ist.
(Veröffentlichung: 12/10)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung