Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt.
Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist bedeutsam, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, bis zu welcher Höhe noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Hiernach gilt u.a.:
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des letzten Punktes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. 3. 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.
(Veröffentlichung: 8/13)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung