Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht.
Hintergrund: Seit vielen Jahren ist strittig, in welchen Fällen der Verkauf von Speisen, z. B. durch Imbissbuden, Caterer oder Partyservice-Betriebe, dem allgemeinen Steuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Hier soll das BMF-Schreiben Klarheit bringen:
Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung – mit der Folge, dass der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden ist, wenn folgende Merkmale qualitativ überwiegen:
Unschädlich sind dagegen Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie z. B.
Hinweis: Sie sollten anhand der im Schreiben dargestellten Grundsätze prüfen, ob Ihre Dienstleistungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädlich sind. Hierbei sind wir gern behilflich. Beachten Sie, dass die Grundsätze des Schreibens spätestens für alle ab dem 1. 10. 2013 getätigten Umsätze gelten.
(Veröffentlichung: 8/13)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
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