Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Steuersatz auf Restaurationsleistungen

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht.

Hintergrund: Seit vielen Jahren ist strittig, in welchen Fällen der Verkauf von Speisen, z. B. durch Imbissbuden, Caterer oder Partyservice-Betriebe, dem allgemeinen Steuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.

Hier soll das BMF-Schreiben Klarheit bringen:

Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung – mit der Folge, dass der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden ist, wenn folgende Merkmale qualitativ überwiegen:

  • die Bereitstellung von Gasträumen, Garderoben, Kundentoiletten, Tischen, Stühlen und Bänken,
  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • die Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal bzw. die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden,
  • die Überlassung von Geschirr und Besteck (es sei denn, sie erfüllen eine Verpackungsfunktion),
  • die Reinigung und Entsorgung von Gegenständen,
  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.

Unschädlich sind dagegen Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie z. B.

  • die reine Zubereitung der Mahlzeit,
  • der Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen,
  • die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • die üblichen Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Zugabe von Einweggeschirr, Papierservietten oder Einwegbesteck),
  • die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus o. Ä.,
  • die Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf der Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden).

Hinweis: Sie sollten anhand der im Schreiben dargestellten Grundsätze prüfen, ob Ihre Dienstleistungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädlich sind. Hierbei sind wir gern behilflich. Beachten Sie, dass die Grundsätze des Schreibens spätestens für alle ab dem 1. 10. 2013 getätigten Umsätze gelten.

(Veröffentlichung: 8/13)
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Volkmar Stier
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