Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Reparaturkosten für Falschbetankung abzugsfähig?

Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestellt.

Streitfall: Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit aus Versehen Diesel statt Benzin getankt. Als der Motor kurz danach „unregelmäßig“ lief, bemerkte er das Unglück. Der Schaden wurde repariert, die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von rund 4.300 € wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur die Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Und die Falschbetankung stelle keinen Unfall dar.

Entscheidung: Die FG-Richter ließen dagegen einen Abzug der Kosten zu:

  • Bei den strittigen Reparaturkosten handelt es sich um außergewöhnliche, nicht durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltene Aufwendungen.
  • Die Pauschbeträge gelten lediglich die normalen, vor­aussehbaren Kosten des beruflich genutzten Pkw ab.
  • nNicht hierbei berücksichtigt sind Unfallkosten und sonstige Kosten, die außergewöhnlich sind und ich somit einer Pauschalierung entziehen.
  • Diese Auslegung entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers.

Hinweis: Ob die Entscheidung Bestand haben wird, hängt nun vom Bundesfinanzhof ab. Hier ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/13 anhängig

(Veröffentlichung: 10/13)
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Volkmar Stier
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