Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestellt.
Streitfall: Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit aus Versehen Diesel statt Benzin getankt. Als der Motor kurz danach „unregelmäßig“ lief, bemerkte er das Unglück. Der Schaden wurde repariert, die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von rund 4.300 € wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur die Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Und die Falschbetankung stelle keinen Unfall dar.
Entscheidung: Die FG-Richter ließen dagegen einen Abzug der Kosten zu:
Hinweis: Ob die Entscheidung Bestand haben wird, hängt nun vom Bundesfinanzhof ab. Hier ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/13 anhängig
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Volkmar Stier
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